LG Berlin zu Spam: Unterlassungserklärung gegenüber einer bestimmten E-Mail-Adresse reicht nicht
Schnelles Handeln gefragt![]()
Wer bei Wettbewerbsverstößen nicht rechtzeitig reagiert,
vergibt wichtige Optionen
Internet World Business
12-2009 , Seite 32
Vorher-Nachher-Bilder
aus dem Bereich der plastischen Chirurgie
seit 01.04.2006 wettbewerbswidrig – auch im Internet
Spam oder Service?, juristische Aspekte des
Mail-Marketing,
Internetworld
9/04, S. 36f.- extern
via GMX
Spam-Verbot: Keine Ausnahmen,
Internetworld, 06/2004, S. 19
Dialer-Urteil: Kein Zahlungsanspruch,
Internetworld, 06/2004, S. 19
Online-Impressum und keine Ende,
Internetworld, Cebit2004/2004,
S. 17
Ruhig Blut bei Abmahnungen,
Internetworld, 1/2004, S. 26
E-Mail, Spam und E-Card,
PRoFILE 11/03
Beitrag (15.10.02)
Metatags unmissverständlich benennen
Internetworld 11/02, S. 57
Beitrag (6.9.02)
Viele offene Fragen bei werblichen Mail (zum Thema
E-Cards), Internetworld 10/02, S. 22; lokale
Langversion
Internet-Recht für die Praxis - Teil
2: Wettbewerbsrecht
- (Beitrag in der DIREKT MARKETING 06/2001)
Das aktuelle Thema: Headhunting
Headhunter
fischen im Haifischbecken - Beitrag
in der Computerwoche Nr. 34 vom 24.8.2001 - demnächst...
In der "virtuellen Welt" ist Wettbewerbsrecht
ebenso gültig wie bisher im realen Leben.
Konsequent fortgeführt wurde die Jurisdiktion zum unaufgeforderten Zusenden von
Telefaxwerbung für das Zusenden von E-Mails, das inzwischen nach einhelliger
Rechtsprechung ebenfalls unrechtmäßig ist.
Ebenfalls nicht neu sind die Überschneidungen des
Wettbewerbsrechts mit anderen Gebieten wie Urheber- oder Markenrecht.
Beispielsweise kann ein Inline-Link sowohl das Recht des Urhebers verletzen als
auch eine Rufausbeutung darstellen. Gleichzeitig kann - je nach
Fallkonstellation - zusätzlich eine Markenrechtsverletzung vorliegen.
Auch Preisangaben müssen den Voraussetzungen der PreisangabenVO nach wie vor
entsprechen, wobei im WWW darauf zu achten ist, dass auch Endkunden auf solche
Angebote stoßen können, so dass Nettopreisangaben grds. unzulässig sind.
Zu einer erheblichen Änderung hat das BGH-Urteil
"Testpreisangebot" für die vergleichende Werbung geführt. Zum einen
hat der BGH erstmals seine Rechtsprechung an einer noch umzusetzenden Richtlinie
orientiert, ohne deren Umsetzung in nationales Recht abzuwarten.
Zum anderen hat er dadurch ausdrücklich vergleichende Werbung unter bestimmten
Voraussetzungen für zulässig erklärt.
Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang, inwieweit ein unmittelbarer Link zu dem
Angebot eines Mitbewerbers zulässig ist. Auf diesem Wege könnte ein Anbieter
bei vergleichbarer Leistung von seinem Angebot Links zu Mitbewerbern legen, um
seine eigene Preisgünstigkeit herauszustellen.
Nicht abschließend aber als besonders wichtig herauszustellen ist der Bereich des Domainrechts, dem deshalb ein gesonderter Bereich gewidmet wurde. Ein großer Teil insbesondere gerichtlicher Auseinandersetzungen betrifft behauptete Herausgabeansprüche einer Domain.
Maßgeblich für die Beurteilung eines wettbewerbsrechtlichen Streites kann wegen der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten immer nur der konkrete Einzelfall sein, dessen Beurteilung sich an identischen oder vergleichbaren Gerichtsentscheidungen orientiert. Zu berücksichtigen ist hierbei die im nationalen Bereich lokal unterschiedliche Rechtsprechung wie auch der Umstand, dass nicht immer Verfahren mit gleicher Fallkonstellation geführt wurden.
Darüber hinaus wird bei einer internationaler Ausrichtung
von Online-Angeboten ggf. das Recht des Nutzers von Bedeutung sein. Zwar soll
nach der neuen EU-Richtlinie das Recht des
Herkunftsstaates
maßgeblich sein. Den
Mitgliedsstaaten wird jedoch im Hinblick auf das Werbe- und Wettbewerbsrecht ein
Regelungsvorbehalt eingeräumt, so dass bei europäischen Angeboten diese in
Zukunft zu beachten sein werden.
Nicht überschaubar ist das Risiko für die international (nichteuropäisch)
noch nicht abschließend geregelte Frage des anwendbaren Rechts. Entscheidet
sich ein Staat bzw. dessen Jurisdiktion dafür, nicht von dem
Herkunftslandsprinzip des Anbieters auszugehen, sondern nationale Gesetze auf
ausländische Angebote für anwendbar zu erklären, muss sich ein Anbieter der
jeweiligen Rechtsprechung ausgesetzt sehen. Dies kann angesichts der
beispielsweise in den Vereinigten Staaten üblichen Schadensersatzsummen zu
finanziellen Situationen führen, die den Verlust eines Unternehmens bedeuten
könnten.
Die Entwicklung diesbezügliche Entwicklung bleibt abzuwarten.
© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000 - last-update 3.6.01