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Zu Recht abgemahnt?
Internet World Business 12-2008 , Seite
10
Im Rahmen der bisherigen Beiträge wurde bereits
erläutert, mit welchen taktischen Varianten man im Falle einer (teilweise
oder nicht) berechtigten Abmahnung vorgehen kann. Neu ist nunmehr eine
Entscheidung des Landgerichts Bückeburg, das in einer klaren Sprache einen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen
Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen hat und im Rahmen der
Urteilsbegründung eine Vielzahl von Anhaltspunkten gegeben hat, die eine
Rechtsmissbräuchlichkeit indizieren können (Az.: 2 O 62/08).
Urteilsanalyse
Ein stationärer Einzelhändler in Bautzen ging gegen
einen gewerblichen eBay-Anbieter im Wege der Abmahnung und einstweiligen
Verfügung vor. Der Abmahner trug vor, dass er angeblich durch einen Kunden
auf das rechtswidrige eBay-Angebot hingewiesen worden sei. Am selben Tag
will der Abmahner dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Internetanbieters überprüft und seinen Rechtsanwalt eingeschaltet haben,
der noch am gleichen Tag die Abmahnung ausfertigte und an den
eBay-Anbieter übermittelte.
Allein aus diesem Verhalten leiteten die Bückeburger
Richter ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit her, da es völlig
unverständlich war, dass der Abmahner unter großer Eile einen solchen
Aufwand betrieben hat, wenn es ihm nicht ausschließlich oder überwiegend
darum ging, Abmahnungs- oder Rechtsverfolgungskosten zu verursachen. Als
Motiv sei vielmehr denkbar, dass der Abmahner Angst hatte, andere Personen
würden seiner Abmahnung zuvorkommen.
Als weiteres Indiz für die
Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung stellte das Gericht auf die
Rechtsanwaltskosten ab, die
„nach einem abenteuerlich überhöhten Gegenstandswert
von EUR 100.000,-- berechnet wurden“. Im
Kontext des Vorgesagten leitete das Gericht den derart überhöhten Wert aus
dem einzig und alleinigen Interesse der möglichst hohen Gebühren ab und
bewertete dies zudem als wohl strafbare Gebührenüberhebung.
Auch enthielt die Abmahnung ganz überwiegend allgemein
gehaltene, tatsächlich und rechtlich nur bedingt konkrete Ausführungen und
es wurden vor allem nicht selten festzustellende Verstöße gerügt.
Auffällig
sei auch,
„dass sich die Abmahnung gegen ein vergleichsweise
kleines, wirtschaftlich eher unbedeutendes Unternehmen richtet“,
wobei davon auszugehen ist, dass ein solcher
Gegner sich gegen eine Abmahnung weniger zur Wehr setzen wird, als ein
wirtschaftlich potenter Gegner. Auch sprächen die auf Grund der
Aktennummer nachvollziehbaren über 900 Fälle einer Einzelkanzlei bis Mitte
Februar dafür, dass bei einem Durchschnitt von über 500 Fällen pro Monat
nur eine massenweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungspraxis dahinter
stecken könne.
„Zwar
ist eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein noch kein Indiz für einen
Missbrauch. Ein solcher ist aber dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit
in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit
steht“, so die Richter.
Praxistipp
Es zeigt sich, dass durch eine
dezidierte Sachverhaltsaufbereitung selbst im Falle materiell-rechtlicher
Rechtsverletzungen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht ohne
weiteres begründet sein muss. Herauszustreichen ist gleichwohl, dass es
sich stets um die Bewertung eines Einzelfalls handelt und § 8 Abs. 4 UWG
als Missbrauchstatbestand die Ausnahme darstellt, für den der angegangene
Anbieter beweispflichtig ist. Im Falle einer Abmahnung, bei der zumindest
ein „Anfangsverdacht“ für eine Rechtsmissbräuchlichkeit besteht, sollte
schnell gehandelt und zunächst deren Hintergründe recherchiert werden.
Liegen belastbare Anhaltspunkte vor, sollte dem Abmahner die
Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Abmahnung vorgehalten werden und
gegebenenfalls
bei fehlender Wettbewerbswidrigkeit negative Feststellungsklage angedroht
werden. Ein Liste mit Indizien findet sich im Internet als
Webcode.
Webcode Tipps
Als Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer
Abmahnung dienen daher folgende Positionen:
Ø
Höhe des Streitwerts;
bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im eBay- oder einfachen
Internetbereich sind Streitwerte zwischen EUR 6.000,-- und 20.000,--
angemessen; darüber hinaus gehende Streitwerte sind - anders in
Markensachen - häufig überhöht.
Ø
Anzahl der
Abmahnungen; hier hilft eine Recherche im Internet bei den einschlägigen
Seiten oder in News-Foren.
Ø
Kleines Unternehmen
als Abmahner mit grundsätzlich wenig Interesse an Wettbewerbsverfolgung im
Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit.
Ø
„Zielgruppe“ der
Abmahnung kleine und kleinere Internethändler.
Ø
Zeitliches
Zusammenliegen einer Vielzahl von Abmahnungen.
Ø
Allgemeine
tatsächliche und rechtliche Ausführungen im Rahmen der Abmahnung mit nur
geringem Eingehen auf den konkreten Einzelfall.
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