
Ruhig Blut bei Abmahnungen,
Internetworld, 1/2004, S. 26
Beitrag in der internet
world 1/04, S. 26ff.
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unterliegt dem Urheberrecht!
Die jüngste
Abmahnungswelle zur behaupteten Patentrechtsverletzung wegen der Verwendung
einer Internetadresse im Zusammenhang mit Städtekürzeln für Kfz-Kennzeichen,
also z. B. abmahnungen-hh.de, hat gezeigt, dass immer wieder versucht wird, mit
teilweise fadenscheinigen Argumentationen Kasse zu machen. Obwohl diverse
schlechte Vorbilder in der Vergangenheit Schiffbruch erlitten haben, treten
immer wieder höchst fragwürdige Massenabmahnungen auf.
Grundsätzlich hat eine
Abmahnung einen sehr sinnvollen Zweck. Sie dient im Wesentlichen speziell bei
offensichtlichen Rechtsverletzungen dazu, eine abschließende und endgültige
Befriedung ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen. Mit einer Abmahnung
lassen sich daher nicht nur schnell, sondern auch für den berechtigt
Abgemahnten günstiger als bei gerichtlicher Inanspruchnahme Streitigkeiten
erledigen.
Entscheidend für die Frage
der Vorgehensweise ist, ob der in einer Abmahnung behauptete Anspruch auf
Unterlassung tatsächlich besteht. Speziell im Internet-Bereich kommen
insbesondere Tatbestände aus Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht aber
auch Namensrecht in Betracht. Die Beantwortung dieser Frage kann teilweise von
Wertungsfragen, wie z. B. der Beurteilung einer markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr, abhängen und sollte daher in Zweifelsfällen durch einen
Rechtsanwalt erfolgen.
Besteht ein Anspruch
sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung rechtzeitig innerhalb einer
angemessenen Frist, die regelmäßig eine Woche beträgt, abgegeben werden.
Nicht erforderlich ist in diesem Stadium, dass gleichzeitig Schadenersatzansprüche
anerkannt werden, um die Gefahr einer Inanspruchnahme im Wege der einstweiligen
Verfügung zu beseitigen.
Optional kann über die Höhe
der Vertragsstrafe sowie den für die Gebührenberechnung in Ansatz gebrachten
Gegenstandswert diskutiert werden. Bei einer Reduzierung der Vertragsstrafe ist
Vorsicht geboten, da diese die Ernsthaftigkeit der Unterlassungsverpflichtung
belegt.
Erfolgt eine Abmahnung dagegen
unberechtigt, sollte in jedem Falle erklärt werden, dass man sich dagegen
zur Wehr setze. Ansonsten besteht die Gefahr, trotz allem mit einer zunächst
geltenden einstweiligen Verfügung überzogen zu werden, gegen die dann erst im
Wege des Widerspruchs vorzugehen ist. Die Gefahr besteht deshalb, weil das
Gericht zunächst allein auf Grund des Vorbringens des Antragstellers den
Sachverhalt nur kursorisch überprüft. Vorsorglich kann, wenn ein solcher
Antrag wahrscheinlich erscheint, auch eine Schutzschrift bei den voraussichtlich
angegangenen Gerichten hinterlegt werden, um die eigene Sicht der Dinge
darzustellen.
Ist die Abmahnung
offensichtlich unbegründet oder sogar mutwillig, sollte der in Anspruch
Genommene dem Abmahnenden eine Frist setzen, innerhalb derer der Abmahnende erklärt,
dass ein Anspruch nicht weiterverfolgt wird und - bei rechtsanwaltlicher
Vertretung des Abgemahnten - die entstandenen Kosten übernimmt. Zudem kann die
Erhebung einer negativen Feststellungsklage angedroht und bei fruchtlosem
Verstreichen der Frist auch umgesetzt werden. Beim letztgenannten Schritt sollte
indes immer auch ein Blick auf die Solvenz des Abmahners geworfen werden.
Ist die Rechtslage
dagegen unklar, für den Abgemahnten indes nicht wichtig, ob er eine
Unterlassungserklärung abgibt, kann eine Unterwerfung ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht und Präjudiz unter Verwahrung gegen die Kosten erfolgen. Dies
bedeutet, dass der (vermeintliche) Unterlassungsanspruch zwar anerkannt wird,
die Kosten der Abmahnung jedoch nicht gezahlt und gegebenenfalls vom Abmahnenden
einzuklagen sind, wobei dann die Frage der Berechtigung geprüft wird.
Festzuhalten bleibt, dass
in offensichtlichen Missbrauchsfällen genau so rustikal zurückgeschlagen wie
vorgegangen werden kann, in Zweifelsfällen im Hinblick auf die im gewerblichen
Rechtsschutz nicht unerheblichen Gegenstandswerte die Prüfung der Berechtigung
einem Spezialisten überlassen werden sollte.
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